AGB

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) für Liefe­rungen der Wilhelm Hummel GmbH & Co. KG, Lotte


§ 1 Geltungs­be­reich

1.1 Alle Liefe­rungen, Leistungen und Angebote der Wilhelm Hummel GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertrags­partnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebo­tenen Liefe­rungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünf­tigen Liefe­rungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäfts­be­din­gungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wider­sprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäfts­be­din­gungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einver­ständnis mit der Geltung jener Geschäfts­be­din­gungen.

1.3 Rechts­er­heb­liche Erklä­rungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB. Frist­setzung, Mängel­an­zeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schrift­lichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB. Brief, E‑Mail, Telefax) ein. Gesetz­liche Formvor­schriften und weitere Nachweise insbe­sondere bei Zweifeln über die Legiti­mation des Erklä­renden bleiben unberührt.

1.4 Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten nur gegenüber Unter­nehmern im Sinne von § 310 BGB.


§ 2 Angebot, Preise

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unver­bindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahms­weise ausdrücklich ein Rechts­bin­dungs­wille ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftrags­be­stä­tigung und ausschließlich zu den von uns schriftlich bestä­tigten Bedin­gungen zustande. Dies gilt ebenso für die uns in elektro­ni­scher Form übermit­telten Bestel­lungen und andere Daten, die nur mit dem bei uns empfan­genen Inhalt als einge­gangen gelten. Mündliche Neben­ab­reden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schrift­lichen Bestä­tigung. Bestel­lungen oder Aufträge können wir innerhalb von 8 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslie­ferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetz­licher Umsatz­steuer für die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2020) Hansaring 5, 49504 Lotte, Germany. Soweit den verein­barten Preisen unsere Listen­preise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertrags­schluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listen­preise.


§ 3 Lieferung, Ausführung

3.1 Die Liefer­frist wird indivi­duell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung sämtlicher unserer Liefer- und Ausfüh­rungs­ver­pflich­tungen setzt die recht­zeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflich­tungen des Käufers und die Abklärung aller techni­schen Fragen voraus.

3.2 Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2020) Hansaring 5, 49504 Lotte, Germany. Eine Lieferung oder Versendung erfolgt nur auf ausdrück­lichen Wunsch des Käufers, auch wenn im Einzelfall eine frachtfrei Lieferung vereinbart wurde.

3.3 Teillie­fe­rungen sind zulässig, wenn: die Teillie­ferung für den Käufer im Rahmen des vertrag­lichen Bestim­mungs­zwecks verwendbar ist, die Lieferung des restlichen bestellten Liefer­ge­gen­standes sicher­ge­stellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheb­licher Mehraufwand oder zusätz­liche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.4 Handels­üb­liche Abwei­chungen des Liefer­ge­gen­standes und seiner Menge von Auftrags­be­stä­ti­gungen, Angeboten, Mustern, Prospekten, Daten­blättern, Probe- und Vorlie­fe­rungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlä­giger techni­scher Normen zulässig.

3.5 Liefer­ge­gen­stände aus ordnungs­gemäß vorge­nom­menen Liefe­rungen können nur zurück­ge­geben werden, wenn wir die Rücknahme bewil­ligen. Der Käufer hat in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.

3.6 Wir haften nicht für Unmög­lichkeit der Lieferung oder für Liefer­ver­zö­ge­rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses nicht vorher­sehbare Ereig­nisse (zB Betriebs­stö­rungen aller Art, Pandemien, Schwie­rig­keiten in der Material- oder Energie­be­schaffung, Trans­port­ver­zö­ge­rungen, Streiks, recht­mäßige Aussper­rungen, Mangel an Arbeits­kräften, Energie oder Rohstoffen, Schwie­rig­keiten bei der Beschaffung von notwen­digen behörd­lichen Geneh­mi­gungen, behörd­liche Maßnahmen oder die ausblei­bende, nicht richtige oder nicht recht­zeitige Belie­ferung durch Liefe­ranten) verur­sacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereig­nisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin­derung nicht nur von vorüber­ge­hender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hinder­nissen vorüber­ge­hender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungs­fristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungs­termine um den Zeitraum der Behin­derung zzgl. einer angemes­senen Anlauf­frist. Soweit dem Käufer infolge der Verzö­gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unver­züg­liche schrift­liche Erklärung vom Vertrag zurück­treten.

3.7 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadens­ersatz nach Maßgabe der §8 und §9 dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen beschränkt.


§ 4 Preise und Zahlungs­be­din­gungen

4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetz­licher Umsatz­steuer.

4.2 Beim Versendung oder Transport der Ware trägt der Käufer die Trans­port­kosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Trans­port­ver­si­cherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffent­liche Abgaben trägt der Käufer.

4.3 Rechnungs­be­träge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausge­schlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausste­henden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltend­ma­chung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4.4 Zahlungen sollen nur durch Banküber­weisung oder im SEPA-Lastschrift­ver­fahren erfolgen.

4.5 Für Zahlungen im SEPA-Lastschrift­ver­fahren muss der Käufer uns ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungs­datum mit einem Skonto von 2 % auf alle rabatt­fä­higen Beträge. Die Frist für die Vorab­an­kün­digung (Pre- Notifi­cation) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nicht­ein­lösung oder Rückbu­chung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nicht­ein­lösung oder die Rückbu­chung nicht durch uns verur­sacht wurde.

4.6 Es kann zwischen den Vertrags­par­teien vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank ein Dokumen­ten­ak­kre­ditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die Akkre­di­tiv­eröffnung in Überein­stimmung mit den Allge­meinen Richt­linien und Gebräuchen für Dokumen­ten­ak­kre­ditive, Revision 2007, ICC-Publi­kation Nr. 600 („ERA“), vorge­nommen wird.

4.7 Die Aufrechnung mit Gegen­an­sprüchen des Käufers oder die Zurück­be­haltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegen­an­sprüche unbestritten oder rechts­kräftig festge­stellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betref­fende Lieferung erfolgt ist.

4.8 Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versen­dungskauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware sowie die Verzö­ge­rungs­gefahr bereits mit Auslie­ferung der Ware an den Spediteur, den Fracht­führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahr­übergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine verein­barte Abnahme die gesetz­lichen Vorschriften des Werkver­trags­rechts entspre­chend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


§ 5 Selbst­lie­fe­rungs­vor­behalt

Sofern wir verbind­liche Liefer­fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nicht­ver­füg­barkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unver­züglich infor­mieren und gleich­zeitig die voraus­sicht­liche, neue Liefer­frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer­frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zu­treten; eine bereits erbrachte Gegen­leistung des Kunden werden wir unver­züglich erstatten. Als Fall der Nicht­ver­füg­barkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe­sondere die nicht recht­zeitige Selbst­be­lie­ferung durch unseren Zulie­ferer, wenn wir ein kongru­entes Deckungs­ge­schäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulie­ferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.


§ 6 Fälligkeit, Zinsen, Verzugs­folgen

6.1 Solange sich der Käufer in Zahlungs­verzug befindet, können wir Zurück­be­hal­tungs­rechte geltend machen.

6.2 Tritt in den Vermö­gens­ver­hält­nissen des Käufers eine wesent­liche Verschlech­terung ein, wird insbe­sondere die Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens beantragt, so können wir für noch ausste­hende Liefe­rungen unter Fortfall des Zahlungs­zieles, Barzahlung oder ander­weitige Sicherheit vor Ablie­ferung des Liefer­ge­gen­standes verlangen.

6.3 Sofern zwischen dem Käufer und uns Raten­zah­lungs- und/oder Abschlags­zah­lungen vereinbart worden sein sollten, gilt ferner Folgendes: Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort und vollständig auf einmal fällig.

6.4 Wenn der Käufer sich am Fällig­keitstag in Annah­me­verzug befindet, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir können in diesen Fällen die Einla­gerung des Liefer­ge­gen­standes auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen.

6.5 Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet wurde und die Lieferung des Liefer­ge­gen­standes insoweit aufgrund von uns nicht zu vertre­tender Umstände nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkauf­preis von der Bank oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzu­fordern, dass der Liefer­ge­gen­stand einge­lagert wurde. Eine solche Einla­gerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das Datum, an dem der Liefer­ge­gen­stand durch uns einge­lagert wird, gilt als Liefer­datum. Alle Liefer­do­ku­mente und andere Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem anderen Dritten zu erhalten, sind uns unver­züglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.


§ 7 Eigen­tums­vor­behalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefer­ge­gen­stand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäfts­ver­bindung zuste­henden Ansprüche vor. Bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Käufers, insbe­sondere bei Zahlungs­verzug, sind wir berechtigt, nach erfolg­losem Ablauf einer angemes­senen Nachfrist vom Vertrag zurück­zu­treten. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht, den Liefer­ge­gen­stand heraus­zu­ver­langen, ander­weitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefer­ge­gen­stand pfleglich zu behandeln; insbe­sondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahls­schäden ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern.

7.3 Trotz des Eigen­tums­vor­be­halts ist der Käufer zur Weiter­ver­äu­ßerung des Liefer­ge­gen­standes im normalen Geschäfts­verkehr berechtigt. Die Forde­rungen des Abnehmers aus der Weiter­ver­äu­ßerung des Liefer­ge­gen­standes tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns verein­barten Faktura-Endbe­trages (einschließlich Mehrwert­steuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefer­ge­gen­stand ohne oder nach Verar­beitung weiter­ver­kauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu­ziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus den verein­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug ist und insbe­sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens gestellt ist oder Zahlungs­ein­stellung vorliegt.

7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unver­züglich schriftlich zu benach­rich­tigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­lichen und außer­ge­richt­lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstan­denen Ausfall.

7.5 Die Verar­beitung oder Umbildung des Liefer­ge­gen­standes durch den Käufer wird stets für uns vorge­nommen. Wird der Liefer­ge­gen­stand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen verar­beitet, so erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefer­ge­gen­standes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwert­steuer) zu den anderen verar­bei­teten Gegen­ständen zur Zeit der Verar­beitung. Für die durch Verar­beitung entste­hende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelie­ferten Liefer­ge­gen­stand.

7.6 Wird der Liefer­ge­gen­stand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefer­ge­gen­standes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwert­steuer) zu den anderen vermischten Gegen­ständen zum Zeitpunkt der Vermi­schung. Erfolgt die Vermi­schung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Haupt­sache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteils­mäßig Mitei­gentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein­ei­gentum oder Mitei­gentum für uns.

7.7 Wir verpflichten uns, die uns zuste­henden Sicher­heiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizu­geben, als der reali­sierbare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizu­ge­benden Sicher­heiten obliegt uns.


§ 8 Mängel­rügen, Mängel­an­sprüche, Schadens­ersatz

8.1 Mängel­an­sprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschul­deten Unter­su­chungs- und Rügeo­b­lie­gen­heiten ordnungs­gemäß nachge­kommen ist. Die gelie­ferten Gegen­stände sind unver­züglich nach Ablie­ferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu unter­suchen. Sie gelten hinsichtlich offen­sicht­licher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unver­züg­lichen, sorgfäl­tigen Unter­su­chung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablie­ferung eine schrift­liche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefer­ge­gen­stände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offen­sichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

8.2 Gewichte, Maße, Leistungs­an­gaben, Erträge und sonstige Daten, die in Verkaufs­bro­schüren, Anzeigen und vergleich­baren Unter­lagen genannt werden, sind lediglich als Anhalts­punkte zu betrachten. Gleiches gilt für vorge­führte oder bereit gestellte Muster.

8.3 Soweit ein von uns zu vertre­tener Mangel des Liefer­ge­gen­standes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacher­füllung in Form einer Mangel­be­sei­tigung oder zur Lieferung einer neuen mangel­freien Sache berechtigt. Im Falle der Mangel­be­sei­tigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangel­be­sei­tigung erfor­der­lichen Aufwen­dungen, insbe­sondere Transport‑, Wege , Arbeits- und Materi­al­kosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer­ge­gen­stand nach einem anderen Ort als dem Erfül­lungsort verbracht wurde.

8.4 Schlägt die Nacher­füllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbes­se­rungs- oder Nacher­fül­lungs­versuch auszu­gehen ist, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, seine weiteren Gewähr­leis­tungs­rechte geltend zu machen.

8.5 Wir haften nach den gesetz­lichen Bestim­mungen, wenn der Käufer Schadens­er­satz­an­sprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit unserer Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätz­liche Vertrags­ver­letzung angelastet wird, ist die Schadens­er­satz­haftung dabei aller­dings auf den vorher­seh­baren, typischer­weise eintre­tenden Schaden begrenzt.

8.6 Wir haften nach den gesetz­lichen Bestim­mungen, sofern wir schuldhaft eine wesent­liche Vertrags­pflicht verletzen; wesent­liche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadens­er­satz­haftung auf den vorher­seh­baren, typischer­weise eintre­tenden Schaden begrenzt.

8.7 Die Haftung wegen schuld­hafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz.


§ 9 Ausschluss weiter­ge­hender Haftung

9.1 Eine weiter­ge­hende Haftung auf Schadens­ersatz als in den vorste­henden Bedin­gungen im Einzelnen vorge­sehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechts­natur des geltend gemachten Anspruchs – ausge­schlossen. Dies gilt insbe­sondere für Schadens­er­satz­an­sprüche aus Verschulden bei Vertrags­ab­schluss, wegen sonstiger Pflicht­ver­let­zungen oder wegen delikt­i­scher Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Zudem haften wir nicht, sofern der Käufer aus den Vorschriften des gewerb­lichen Rechts­schutzes in Anspruch genommen wird.

9.2 Die Begrenzung nach § 9 Ziff. 1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwen­dungen verlangt.

9.3 Soweit die Schadens­er­satz­haftung uns gegenüber ausge­schlossen oder einge­schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persön­liche Schadens­er­satz­haftung unserer Angestellten und Arbeit­nehmer, Mitar­bei­ter­ver­treter und Erfül­lungs­ge­hilfen.


§ 10 Verjährung

Ansprüche des Käufers gegen uns — gleich aus welchem Rechts­grund — verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglis­tigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadens­er­satz­an­sprüche gilt diese Verjäh­rungs­frist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz sowie bei einer grob fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung oder der Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten; wesent­liche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vor-stehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 11 Preis­an­passung

11.1 Wir werden die auf der Grundlage eines Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preis­be­rechnung maßgeblich sind. Eine Preis­er­höhung kommt in Betracht und eine Preis­er­mä­ßigung ist vorzu­nehmen, insbe­sondere aufgrund von Erhöhungen der Rohstoff­kosten und allge­meinen Preis­stei­ge­rungen durch Inflation oder vergleich­baren Umständen. Steige­rungen bei einer Kostenart, z.B. der Rohstoff­kosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preis­er­höhung heran­ge­zogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kosten­sen­kungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kosten­sen­kungen nicht durch Steige­rungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausge­glichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jewei­ligen Zeitpunkte einer Preis­än­derung so wählen, dass Kosten­sen­kungen nicht nach für den Kunden ungüns­ti­geren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kosten­er­hö­hungen, also Kosten­sen­kungen mindestens in gleichem Umfang preis­wirksam werden wie Kosten­er­hö­hungen.


§ 12 Sonstiges

12.1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juris­tische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-recht­liches Sonder­ver­mögen oder hat er in der Bundes­re­publik Deutschland keinen allge­meinen Gerichts­stand, so ist Gerichts­stand für alle etwaigen Strei­tig­keiten aus der Geschäfts­be­ziehung unser Sitz in 49504 Lotte, Bundes­re­publik Deutschland. 

12.2 Der Käufer erklärt sich damit einver­standen, dass wir Daten nach Maßgabe der geltenden Daten­schutz­ge­setze und Daten­schutz­ver­ord­nungen speichern.

12.3 Dem Käufer ist eine Übertragung etwaiger Garantie- und Gewähr­leis­tungs­rechte und sonstiger Rechte, die ihm im Rahmen des Vertrags­ver­hält­nisses mit uns einge­räumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir haben der Übertragung schriftlich zugestimmt.

12.4 Wenn der Käufer den Liefer­ge­gen­stand an Dritte verkauft oder diese expor­tiert, verpflichtet er sich, jederzeit die für Verkäufe dieser Art geltenden Import- und Export­ge­setze zu beachten.

12.5 Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss der Verwei­sungs­normen des Deutschen Inter­na­tio­nalen Privat­rechts und des UN-Kaufrechts.

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