Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen der Wilhelm Hummel GmbH & Co. KG, Lotte


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wilhelm Hummel GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.


§ 2 Angebot, Preise

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen zustande. Dies gilt ebenso für die uns in elektronischer Form übermittelten Bestellungen und andere Daten, die nur mit dem bei uns empfangenen Inhalt als eingegangen gelten. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 8 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2020) Hansaring 5, 49504 Lotte, Germany. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise.


§ 3 Lieferung, Ausführung

3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung sämtlicher unserer Liefer- und Ausführungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers und die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2 Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2020) Hansaring 5, 49504 Lotte, Germany. Eine Lieferung oder Versendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, auch wenn im Einzelfall eine frachtfrei Lieferung vereinbart wurde.

3.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn: die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des restlichen bestellten Liefergegenstandes sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.4 Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes und seiner Menge von Auftragsbestätigungen, Angeboten, Mustern, Prospekten, Datenblättern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

3.5 Liefergegenstände aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden, wenn wir die Rücknahme bewilligen. Der Käufer hat in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.

3.6 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Pandemien, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

3.7 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der §8 und §9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen


4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.2 Beim Versendung oder Transport der Ware trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

4.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.

4.5 Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren muss der Käufer uns ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 2 % auf alle rabattfähigen Beträge. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre- Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

4.6 Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600 („ERA“), vorgenommen wird.

4.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

4.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


§ 5 Selbstlieferungsvorbehalt

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.


§ 6 Fälligkeit, Zinsen, Verzugsfolgen


6.1 Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, können wir Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

6.2 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung des Liefergegenstandes verlangen.

6.3 Sofern zwischen dem Käufer und uns Ratenzahlungs- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart worden sein sollten, gilt ferner Folgendes: Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort und vollständig auf einmal fällig.

6.4 Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir können in diesen Fällen die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen.

6.5 Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet wurde und die Lieferung des Liefergegenstandes insoweit aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkaufpreis von der Bank oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzufordern, dass der Liefergegenstand eingelagert wurde. Eine solche Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das Datum, an dem der Liefergegenstand durch uns eingelagert wird, gilt als Lieferdatum. Alle Lieferdokumente und andere Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem anderen Dritten zu erhalten, sind uns unverzüglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht, den Liefergegenstand herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7.3 Trotz des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

7.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 8 Mängelrügen, Mängelansprüche, Schadensersatz

8.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

8.2 Gewichte, Maße, Leistungsangaben, Erträge und sonstige Daten, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für vorgeführte oder bereit gestellte Muster.

8.3 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch auszugehen ist, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, seine weiteren Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung dabei allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Ausschluss weitergehender Haftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Zudem haften wir nicht, sofern der Käufer aus den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird.

9.2 Die Begrenzung nach § 9 Ziff. 1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 10 Verjährung

Ansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vor-stehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 11 Preisanpassung


11.1 Wir werden die auf der Grundlage eines Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, insbesondere aufgrund von Erhöhungen der Rohstoffkosten und allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. der Rohstoffkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.


§ 12 Sonstiges

12.1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Sitz in 49504 Lotte, Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze und Datenschutzverordnungen speichern.

12.3 Dem Käufer ist eine Übertragung etwaiger Garantie- und Gewährleistungsrechte und sonstiger Rechte, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns eingeräumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir haben der Übertragung schriftlich zugestimmt.

12.4 Wenn der Käufer den Liefergegenstand an Dritte verkauft oder diese exportiert, verpflichtet er sich, jederzeit die für Verkäufe dieser Art geltenden Import- und Exportgesetze zu beachten.

12.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.